§ 1 Name und Sitz
Der am 15. Februar 1963 gegründete Verein führt den Namen
Ski-Club Rinderbügen e. V.
Er hat seinen Sitz in Büdingen – Stadtteil Rinderbügen – und ist beim Amtsgericht Büdingen in das Vereinsregister Nr. 443 eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
- Der Ski-Club Rinderbügen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Skisports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und die Durchführung von Ski-Freizeiten, Trainings- und Leistungsveranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand.
Er besteht aus- 1. Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- Kassenwart
- Schriftführer
- Jugendleiter und Sportwart
- zwei Veranstaltungskoordinatoren
- zwei Hallen- und Gerätewarten
- mindestens einem höchstens 7 Beisitzern.
- Die ordentliche Generalversammlung.
- Die außerordentliche Generalversammlung.
§ 6 Mittel
Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel sind:
- Das Vermögen und seine Erträge
- Die Eintrittsgelder und Beiträge der Mitglieder
- Die Einnahmen aus Veranstaltungen
- Sonstige Zuwendungen und Schenkungen.
§ 7 Mitgliedschaft
Der Verein hat:
- ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Jugendmitglieder
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, wenn sie bereit ist die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und die Satzung bedingungslos anzuerkennen.
- Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins sind.
- Jugendmitglieder sind ordentliche Mitglieder, die das 14. Lebensjahr jedoch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf es zusätzlich der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund). Die Aufnahme ist nur mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres zulässig.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod;
- durch Austritt, der nur schriftlich zum Ende des Jahres zulässig ist und spätestens sechs Wochen vor Ende des Jahres zu erfolgen hat;
- durch Ausschluss aus dem Verein. Dieser erfolgt auf 2/3 Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Ausschließungsgrund ist: vereinsschädigendes Verhalten.
§ 10 Mitgliedschaftsrechte
- Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an des Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben, sind sie auch wählbar.
- Jugendmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, haben jedoch kein Antrags- und Stimmrecht.
- Alle Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen Einrichtungen und Gegenstände zu benutzen.
- Jedem Mitglied steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
- Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zu deren Erfüllung.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet
- den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen;
- den Anordnungen des Vorstands und der von ihm bestellten Organe, in allen Vereins- und Sportangelegenheiten, unbedingt folge zu leisten;
- die Beiträge und sonstige Aufwendungen pünktlich zu bezahlen;
- das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln;
Kein Mitglied hat während seiner Zugehörigkeit oder nach seinem Ausscheiden Ansprüche auf das Clubvermögen, auf Auszahlung von Gewinnen oder auf ähnliche Vermögensvorteile, auch nicht auf Rückzahlung von sonstigen Einnahmen, Einlagen und Beiträgen.
§ 12 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedsbeiträge und die Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ebenso können Umlagen nur durch deren Beschluss erhoben werden. Die Beitragszahlung ist eine Pflichtleistung der Mitglieder. Solche, die mit der Zahlung im Rückstand sind, werden vom Kassenwart zweimal gemahnt. Falls dies erfolglos ist, kann nach § 9 Abs. 3 der Ausschluss erfolgen. Die letzte Beitragszahlung hat für den vollen Monat des Austritts bzw. des Ausschlusses zu erfolgen.
§ 13 Der Vorstand
- Der Vorstand (§ 5 Abs. 1) leitet den Verein und vertritt ihn in allen Angelegenheiten. Er erledigt alle den Ski – Club Rinderbügen angehenden Fragen, über die nicht die Generalversammlung beschließen muss.
- Der Vorstand wird von der ordentlichen Generalversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Kassenwart. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der 1. Vorsitzende ist verantwortlich für die Verfolgung, der in dieser Satzung festgelegten Ziele des Ski-Clubs. Er hat für einen geordneten Vereinsbetrieb zu sorgen, beruft und leitet die Vorstandssitzungen, die ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten und unterstützen den 1. Vorsitzenden.
Der Kassenwart erledigt die Geldangelegenheiten des Vereins und führt die Mitgliederliste.
Der Schriftführer erledigt den notwendigen Schriftverkehr, fertigt Presseerklärungen und führt die Sitzungs- und Versammlungsprotokolle.
Der Jugendleiter und Sportwart betreut die Jugendgruppen, vertritt diese in Vorstandssitzungen, ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen, plant und leitet Jugendfreizeiten und sorgt für den sportlichen Betrieb im Verein.
Die Organisationskoordinatoren planen und leiten die Veranstaltungen des Vereins.
Die Hallen- und Gerätewarte sind für die Pflege, den Verleih und die Einsatzfähigkeit der Vereinsausstattung zuständig.
Die Beisitzer sind zur Beratung, Abstimmung und zur Unterstützung der anderen Vorstandsmitglieder im Vorstand.
Ein Beschluss des Vorstandes wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. - Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Dem Vorstand können Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Die Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandsentschädigung und pauschalen Auslagenerstattung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG sind zulässig. Näheres bestimmt ein Vorstandsbeschluss.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Rechnungen des abgelaufenen Jahres und der Kassenführung, wählt die ordentliche Generalversammlung mindestens zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.
§ 15 Die Mitgliederversammlung
- Der Ski-Club hält jährlich (bis spätestens 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres) eine ordentliche Generalversammlung ab. Diese ist zuständig für
- Entgegennahme und Besprechung der Berichte des abgelaufenen Geschäftsjahres
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl des Vorstandes (alle 3 Jahre)
- Satzungsänderungen
- Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
- Wahl der Rechnungsprüfer für das kommende Geschäftsjahr
- Ernennung der Ehrenmitglieder
- Die Einladung zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung ist den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben. Die Einladung kann auch per Fax oder Email zugestellt werden.
Jede dieser Versammlungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. - Der Vorstand kann aus besonderen Gründen außerordentliche Generalversammlungen einberufen. Er ist jedoch verpflichtet, innerhalb von 3 Wochen eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn dies 25 % der Mitglieder schriftlich beantragen.
- Jede Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der Anwesenden erfolgen. Wahlen erfolgen durch Handzeichen wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehrere Mitglieder kandidieren.
- Sämtliche Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
- Der Ort aller Sitzungen und Versammlungen wird vom Vorstand bestimmt.
§ 16 Auflösung des Verein
- Die Auflösung des Ski-Club Rinderbügen erfolgt, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 absinkt. Außerdem kann die Auflösung in einer eigens für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Allerdings müssen mindestens 50 % der Mitglieder erschienen sein und der Beschluss muss mit ¾ Mehrheit gefasst werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadtverwaltung Büdingen mit der Maßgabe zu, das Vermögen so zur Verfügung zu stellen, dass es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports im Stadtteil Rinderbügen Verwendung finden darf.